Arbeitsmedizinische Untersuchung (Vorsorge) G 26 – Atemschutzgeräte

Wer beruflich mehr als eine halbe Stunde pro Tag Atemschutzgeräte-Träger ist, benötigt die G26-Untersuchung!

Arbeitgeber in der Informationspflicht: Keine G 26-Vorsorge ohne dokumentierte und aktuelle Gefährdungsbeurteilung

Für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schreibt der Gesetzgeber in den unterschiedlichsten Arbeitsschutzvorschriften eine Gefährdungsbeurteilung vor, so auch bei arbeitsmedizinischen Vorsorgen (§ 3 ArbMedVV). Auch die G26-Vorsorge ist nachrangig zu technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Damit der Betriebsarzt die arbeitsmedizinische Vorsorge im Interesse des Mitarbeiters (um dessen Gesundheit es bei der Vorsorge geht) durchführen kann, benötigt er umfangreiche Informationen über die Tätigkeit und der Arbeitsplatzverhältnisse. Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 3.1 fordert nicht nur Auskünfte aus den Gefährdungen zum konkreten Arbeitsplatz, sondern Erkenntnisse aus der gesamten Gefährdungsbeurteilung.

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