Allgemeine Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleisten, Auskünfte u.ä.
Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts- Mess- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten bedürfen um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote sind, wenn sie nicht als verbindlich bezeichnet sind, stets freibleibend. Auch verbindliche Angebote werden stets unter Vorbehalt rechtzeitiger, mängelfreier und vollständiger Selbstbelieferung abgegeben. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung der die Auslieferung der Ware gleichsteht, verbindlich.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

3. Preise verstehen sich ab unserem Lager in € zuzüglich MwSt, in der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Höhe ausschließlich Verpackungs- und sonstiger Kosten. Zur Berechnung kommen die am Tage der Versandes und bei Abrufaufträgen bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise, es sei denn, dass feste Preise ausdrücklich vereinbart wurden.

4. Versand erfolgt ab Maintal. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen um 10% berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials bei allen Geschäften auf den Besteller über. Mangels besonderer Vorschriften erfolgt die Wahl des Transportweges und der Transportmittel nach unserem besten Ermessen. Durch besondere Beförderung entstehende Mehrkosten (Express- /
Eilgutbeförderung) gehen auch bei franko-Lieferungen zu Lasten des Bestellers. Für Selbstabholung erfolgt keine Vergütung.

5. Papier- und Kartonverpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Rücknahme und Vergütung sonstiger Verpackung nur nach Vereinbarung.

6. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich zugesagt haben. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei uns oder unserem Vorlieferanten abgesandt worden ist. Ereignisse höherer Gewalt und ihr gleichstehende Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig ob diese Umstände bei uns oder unserem Vorlieferanten eingetreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Analaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für den Besteller unzumutbar, so kann er nach einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung haben wir in keinem Falle einzustehen. Abrufaufträge erfolgen im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten.

7. Abrufaufträge. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen, verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen. Bei Abrufaufträgen ohne feste Abruftermine gilt als späteste Abnahme der gesamten Abrufmenge die Frist von einem Jahr. Erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten keine Abrufe, sind wir berechtigt Teilmengen in Abständen eines Monates so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teilrechnung am Ende der Jahresfrist erfolgt. Die Fälligkeit von Teilrechnungen unterliegt unseren Zahlungsbedingungen. Nimmt der Kunde die auf Abruf bestellte Ware nicht bis zu dem vereinbarten Termin ab, so können wir versandfertige Ware auf Gefahr des Kunden einlagern und unter Belastung mit allen uns entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Außerdem sind wir berechtigt, die Ausführung weitere Abrufaufträge unseres Kunden abzulehnen und Ersatz des uns damit
entstehenden Schadens zu verlangen.

8. Zahlung hat – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart - innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt und setzt die Erfüllung sämtlicher fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers voraus. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich MwSt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen die Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig und bedingt entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. Wir können in diesen Fällen die Weiterveräußerung und Verareitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes die gelieferte Ware wegzunehmen und zum Zweck der Prüfung der Bestände und Rücknahme der von uns gelieferten Waren dessen Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Förderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch werden wir von diesem Recht solange nicht Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt gibt und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gibt. Wir die Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Wird die Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit ihm die Hauptsache gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlagen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von uns oder in unserem Auftrag herstellte Formen, Vorrichtungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch dann, wenn sich der Besteller an den Einrichtungskosten beteiligt hat.

10. Gewährleistung. Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen bestimmter ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt: Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Auftreten derselben durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Für die von uns verkauften Waren bzw. von uns erbrachten Leistungen leisten wir sechs Monate lang Gewähr. Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig werden. Ist auch nach mehrmaliger Nachbesserung der beanstandete Fehler an dem Gerät nicht beseitigt oder haben wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller entweder neue Ware, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; entsprechendes gilt, wenn wir uns zu einer Werksleistung verpflichtet haben. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt drei Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand bzw. die geschuldete Leistung. Schadensersatzansprüche aus fehlerhaften Lieferungen bzw. Leistungen stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Eigenschaften gelten jedoch nur dann als zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Die Bezugnahme auf eine DIN enthält keinesfalls eine Zusicherung. Ein Verschulden unserer Vorlieferanten kann uns nicht angelastet werden, auch wenn diese als unsere Subunternehmen tätig wurden.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzungen. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt im selben Maße auch für den Besteller. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den Besteller.

12. Gerichtsstand ist Hanau. Erfüllungsort für beide Teile ist Hanau. Wir können den Besteller aber auch an seinem Gerichtsort verklagen. Auf alle Streitigkeiten ist nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche Recht anwendbar. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Maintal, April 2008
TIM Industriehandel
In der Mainaue 4
63477 Maintal